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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

24.01.2023

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

Einführung

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), welches zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage und der Vermeidung von Umweltrechtverletzungen entlang von Lieferketten dienen. Zu diesem Zweck regelt das LkSG-Anforderungen für Unternehmen in Bezug auf die Kontrolle ihrer Lieferketten, die durch klare gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind.

Deutsche Unternehmen werden verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre weltweiten Standorte sowie in- und ausländische Zulieferer soziale und ökologische Mindeststandards einhalten. Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft geregelt und hängen insbesondere davon ab, inwiefern ein Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung besteht und an welcher Stelle das Unternehmen in der Lieferkette steht.

Einen anfänglichen Überblick über die gesetzlichen Pflichten können Sie hier entnehmen:

Inhalt

  • Festlegung von Sorgfaltspflichten für Unternehmen entlang Lieferketten
  • Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens (Herstellung im In- und Ausland bis zur Lieferung an den Endkunden)

Ziele

  • Verbesserung der weltweiten Menschenrechtslage entlang Lieferketten
  • Vorbeugung und Vermeidung umwelt-bezogener Risiken

Anwendungsbereich

  • ab 01.01.2023: deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern
  • ab 01.01.2024: deutsche Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern und mehr
  • auch kleinere Unter-nehmen können mittelbar vom Gesetz betroffen sein (z.B. als Zulieferer)

Sorgfaltspflichten - Was deutsche Unternehmen umsetzen müssen

  • Risikomanagement (inkl. Präventions- u. Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte (auch bei unmittelbaren Zulieferern)
  • Durchführung von Risikoanalysen (auch bei unmittelbaren Zulieferern)
  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Einrichtung eines Beschwerde-mechanismus
  • Dokumentation und Berichterstattung

Was auf betroffene portugiesische Unternehmen zukommen kann

Unmittelbare Zulieferer (Vertragspartner über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen/ Dienstleistungen für das Unternehmen notwendig sind, § 2 Abs. 7 LkSG):

  • Können per Vertrag zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten (s. links) angehalten werden

Mittelbare Zulieferer (Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für das Unternehmen notwendig sind, § 2 Abs. 8 LkSG):

  • Sorgfaltspflichten der deutschen Unternehmen gelten nur anlassbezogen bei Kenntniserlangung von einem möglichen Verstoß

Anwendungsbereich

Unter den direkten Anwendungsbereich des LkSG fallen Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden (ab 2024 mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden), die ihre Hauptverwaltung, ihren Hauptsitz, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben oder Unternehmen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung mit mindestens 3.000 bzw. ab 01.01.2024 1.000 Mitarbeitenden betreiben.

Mögliche Auswirkungen auf Unternehmen in Portugal

Auch Unternehmen, die nicht dem direkten Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, können dennoch mittelbar mit den Sorgfaltspflichten des LkSG konfrontiert sein.  Beispielsweise können portugiesische Unternehmen als unmittelbare Zulieferer, das heißt als Vertragspartner der deutschen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, und deren Zulieferungen für die deutschen Unternehmen notwendig sind, im Rahmen vertraglicher Regelungen von den deutschen Unternehmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verpflichtet werden. Auch kann es unter bestimmten Voraussetzungen dazu kommen, dass beispielsweise deutsche Unternehmen auf portugiesische Unternehmen (bei verbundenen Unternehmen) zukommen und zur Verankerung von Präventionsmaßnahmen anhalten. Selbst mittelbare Zulieferer, die zwar nicht Vertragspartner der deutschen Unternehmen sind, deren Zulieferung für die deutschen Unternehmen jedoch dennoch erforderlich ist, sollten sich mit den Sorgfaltspflichten des LkSG vertraut machen und ihre Geschäftstätigkeit entsprechend anpassen.

Weitere Informationen

*Hinweis: Alle Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dieses reine Informationsblatt kann keine auf den Einzelfall bezogene Beratung ersetzen und erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz aller Bemühungen um möglichst korrekte Darstellung und Prüfung von Sachverhalten sind Irrtümer oder Interpretationsfehler möglich.

Für weitere Informationen können Sie sich gerne an Melanie Correia dos Santos (melanie-santos(at)ccila-portugal.com) wenden.